Allgemeine Vermietbedingungen der WW MobiTec GmbH

1. Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen eines besonderen Tarifes nicht, ist die Tagespauschale zu bezahlen. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Eventuell anfallende Mautgebühren nach dem Autobahngesetz trägt der Mieter. Im Mietpreis enthalten ist die Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Im Mietpreis nicht eingeschlossen ist eine Insassenunfallversicherung. Für die Zahlung des Anhänger-Sammelzuschlages ist ausschließlich der Mieter des LKW bzw. der Halter des Anhängers verantwortlich. Der Mietpreis und die Kaution (mindestens 250,00 € oder voraussichtlicher Mietpreis + 100,00 €) sind im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Wird der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert, ist er 14 Tage nach Fahrzeugrücknahme bzw. nach Rechnungsstellung fällig. Die Stundung des Mietpreises bis maximal 2 Monate kann bei Unfallersatzfahrzeugen vereinbart werden wenn eine unterzeichneten Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder eine Sicherungsabtretung vorliegt. Werden die Mietwagenkosten innerhalb der vereinbarten Frist vom, Schadenersatzpflichtigen nicht bezahlt, ist der Mieter in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.


2. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug ist zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin am vereinbarten Standort während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten muss vereinbart werden. Die Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter erfordert die Genehmigung des Vermieters. Bei Überschreitung des Rückgabezeitpunkts um mehr als eine Stunde ist die Tagespauschale der jeweils gültigen Preisliste zu entrichten. Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Mietratenrückstand) berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeugs innerhalb einer bestimmten Frist unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. Bei Fristversäumnis kann er das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen, von der Polizei sicherstellen lassen und Strafantrag zu stellen. Bei Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges wird ein Zustandsbericht erstellt. Dieser ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter ist verpflichtet, den Zustandsbericht unmittelbar bei Abgabe des Fahrzeugs vom Vermieter abzeichnen zu lassen . Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Absprache außerhalb der Geschäftszeiten zurück, haftet er für Schäden, die an dem Fahrzeug entstehen, bis das Fahrzeug während der Geschäftszeiten vom Vermieter zurückgenommen wird und ein Zustandsprotokoll erstellt wurde.


3. Benutzung des Fahrzeugs

Führungsberechtigt ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist nur der Mieter selbst. Bei Firmenanmietungen auch festangestellte Berufsfahrer oder andere von der Fima beauftragte Personen. Dabei hat sich der Mieter davon zu überzeugen, dass der/die Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sind und über eine mehr als zwölfmonatige Fahrpraxis verfügt. Bei Überlassung des Fahrzeugs an berechtigte Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durch den Dritten. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekanntzugeben. Die Weitervermietung ist ausgeschlossen. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Fahrzeuges, bei Lastkraftwagen auch die Bestimmungen des Güterkraftverkehrs, zu beachten. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden , nicht jedoch im Gelände, auf Rennstrecken, zu Fahrsicherheitstrainings und zu Fahrschul- bzw. Fahrübungsfahrten. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu führen, alle erforderlichen technischen Regeln zu beachten. Öl, Wasser und Reifen sind regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges während der Mietdauer anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 100,00 € geltend zu machen. Der Nachweis des Mieters, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder die Schadenhöhe wesentlich geringer ist, ist zulässig. Solange das Fahrzeug vom Mieter nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.


4. Schadenfall

Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat er Vermieter unverzüglich den Mieter zu unterrichten. Reparaturen über 50,00 € müssen vom Vermieter genehmigt werden. Die Beseitigung der Schäden darf nur bei einer Mercedes-Benz Niederlassung oder einem Mercedes-Benz Vertreter vorgenommen werden. Bei einem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall / die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sind zu notieren. Es ist alles zu unternehmen, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des Schadenhergangs erforderlich ist. Dem Mieter ist untersagt ein Schuldanerkenntnis abzugeben und der Schadenregulierung durch Zahlungen vorzugreifen was den Versicherungsschutz gefährdet. Nach einem Diebstahl ist vom Mieter/Fahrer unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel beim Vermieter abzugeben.


5. Haftung des Mieters

Ohne Haftungsreduzierung: Der Mieter haftet für während der Dauer dies Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeugs einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör. Der Fahrzeugschaden errechnet sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. der technischer und merkantilen Wertminderung oder nach dem Wiederbeschaffungswert. Der Mieter haftet auch für Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten sowie für die Sachverständigengebühren, den Mietausfall für die Dauer der Reparatur oder die Dauer der Wiederbeschaffung, Verwaltungs- und sonstige Kosten soweit sie anfallen. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte, einschließlich der unter Ziffer 3 bezeichneten Fahrer, haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten der/des Dritten wie für eigenes Handeln. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung stellt der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Teil- und Vollkaskoversicherung mit der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung (PKW, Transporter, Kleinbusse 1.000,00 €/LKW > 7,5 To zGG 5.000,00 €) für Schaden am Mietfahrzeug frei – der Mieter haftet dann pro Schadenfall nur bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Von der Haftungsbefreiung ausgeschlossen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, Schäden die auf unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs zurückzuführen sind (Schaltfehler, Falschbetankung) Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer gegen eine oder mehrere unter 3 und 4 aufgeführte Bestimmungen verstößt. Wenn er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt das führen des Fahrzeuges unter, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss. Bei Vorsatz handelt der Mieter unbegrenzt. Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung im vollem Umfang für alle Schäden, die durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und –breiten sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung eintreten für alle Schäden auch an Aufbau und Anbauten (Spiegel, Plane, Koffer, Hebebühne).


6. Haftung des Vermieters

Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung Ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben.


7. Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine diesem in § 38 ZPO gleichgestellte Person oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle Streitikeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz des Vermieters vorgesehene Gericht zuständig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.